Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte
APO JFW NRW§ 1 Befähigung und Berufsbezeichnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/1#abs-1 (1) Die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes besitzt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/1#abs-2 (2) Wer für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes befähigt ist, darf die Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“ führen.